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Integration in die Arztsoftware und TI-Anschluss: So meistern Sie das E-Rezept
Von der Praxis direkt auf das Handy, von der Apotheke direkt vor die eigene Haustür: Das E-Rezept soll die altbewährte Papier-Verordnung (“Muster 16”) ersetzen und damit die Arzneimittelvergabe optimieren. Auf der politischen Agenda steht die prominente Digitalanwendung bereits seit mehr als einem Jahrzehnt – jedoch stets begleitet von Nebengeräuschen, Verzögerungen und Planungsänderungen. In diesem Artikel beantworten wir die dringlichsten Fragen: Welche Voraussetzungen müssen Ärzte und Apotheker erfüllen? Welche Hürden müssen noch genommen werden? Und wie sieht der Verordnungsprozess überhaupt im Detail aus?
Für die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens war der 3. Juli 2020 ein bedeutender Tag. Der Bundestag beschloss das sogenannte Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) und machte damit den Weg frei für ein Großprojekt, das eine neue Ära in der Patientenversorgung prägen soll: das E-Rezept.
Ursprünglich war das elektronische Rezept als erste Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) bereits im GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 vorgesehen, die Einführung sollte im Jahr 2006 stattfinden. Das Ende ist hinlänglich bekannt: Eine zentrale Speicherung der Verordnungsdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wurde aus Datenschutzgründen abgelehnt, außerdem konnten viele Versorgungssituationen nur äußerst umständlich in die Praxis umgesetzt werden. Es fehlte schlichtweg ein Konzept zur schrittweisen Einführung des E-Rezepts. Das Projekt scheiterte krachend.
E-Rezept: Neuer Anlauf, neues Glück?
Mehr als ein Jahrzehnt nach dem ersten Versuch soll die Einführung des E-Rezepts nun im zweiten Anlauf klappen. Nachdem das vom Bundestag beschlossene Gesetz im Oktober 2020 in Kraft trat, startete am 1. Juli 2021 eine Testphase in der Fokusregion Berlin-Brandenburg, um praktische Erkenntnisse zu erhalten und den Projektfortschritt zu ermitteln. Ziel war die bundesweite Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2022.
Doch auch die aktuellen Umsetzungspläne haben mit Schwierigkeiten zu kämpfen, wodurch die oben erwähnte Testphase zunächst um zwei weitere Monate verlängert wurde. Auch die freiwillige bundesweite Einführung des E-Rezepts, die am 1. Oktober starten sollte, musste in diesem Zuge auf den 1. Dezember verschoben werden. Kritik kam allerdings schon damals von der KBV, die den engen Zeitplan angesichts der notwendigen Umstrukturierungen für kaum umsetzbar hielt. Ein Weckruf, der sich als richtig erweisen sollte: Denn zum Jahreswechsel wurde der verpflichtende Go-Live-Termin erneut verschoben. Mitte Februar zog das BMG endgültig die Reißleine und setzte die bundesweite, verpflichtende Einführung auf unbestimmte Zeit aus. Der flächendeckende Rollout soll demnach erst dann angegangen werden, sobald die technischen Voraussetzungen es zulassen. Bis das rosa Papier-Rezept (“Muster 16”) endgültig Geschichte ist, wird es also noch dauern.

Das E-Rezept: Grundlagen und Voraussetzungen
Das E-Rezept ist ein Projekt, das Umstrukturierung, Umrüstung und Umdenken in der Branche erfordert – und altbewährte interne Abläufe auf den Kopf stellt. Um handlungsfähig zu bleiben und einen reibungslosen Ablauf bei der Ausstellung und der Einlösung der elektronischen Verordnungen zu gewährleisten, müssen Praxen und Apotheken deshalb einige technische Vorkehrungen treffen. Diese wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend aufgeführt.
TI-Anbindung über einen Konnektor
Die Telematikinfrastruktur vernetzt die wichtigsten Leistungsträger untereinander und soll ein insgesamt effizienter arbeitendes Gesundheitswesen mit schnellen und sicheren Kommunikationswegen garantieren. In ihrer Rolle als “Datenautobahn des Gesundheitswesens” ist sie Grundvoraussetzung für eine Reihe wichtiger Digitalanwendungen im Gesundheitswesen, wie zum Beispiel für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die elektronische Patientenakte (ePA) oder den eArztbrief. Auch für die Übermittlung des E-Rezepts wird ein TI-Anschluss benötigt. Die Verbindung zur TI wird dabei über einen sogenannten Konnektor hergestellt.
Praxen brauchen einen solchen Konnektor auch für die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES), die jeder Arzt beim Ausstellen einer Verordnung leisten muss. Die QES ersetzt die manuelle Unterschrift des Papier-Rezepts und muss zukünftig für jede Verordnung einzeln erfolgen, sofern nicht Stapel- oder Komfortsignatur eingesetzt werden. Die drei Signaturmöglichkeiten im Vergleich:
- Einzelsignatur
Bei dieser Funktion muss der Arzt pro Arzneimittelverordnung eine PIN-Eingabe tätigen. - Stapelsignatur
Diese Funktion ermöglicht das Signieren von mehreren Verordnungen auf einmal, zum Beispiel am Ende des Tages. - Komfortsignatur
Mit dieser zeitunabhängigen Variante können innerhalb von 24 Stunden bis zu 250 Dokumente mit nur einer PIN-Eingabe elektronisch signiert werden.
Wichtig: Um auf das E-Rezept und den neuen digitalen Praxisalltag perfekt vorbereitet zu sein, müssen Ärzte unbedingt eine Aufrüstung ihres Konnektors vornehmen. So wurden im Rahmen eines kostenlosen Updates die Konnektoren aller RED-Kunden von Produkttypversion 4 auf 4 Plus (PTV4+) gehoben. Damit entsprechen sie dem neuesten Stand der Technik und sind bereit für die Komfortsignatur.
eHBA 2.0 und moderner Drucker
Neben einem Konnektor mit mindestens Updateversion 4 (“PTV4”) werden für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zwei weitere Faktoren benötigt: der persönliche elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und die persönliche PIN. Zur Identifikation müssen Ärzte den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in das Lesegerät stecken und mit einer PIN-Eingabe freischalten. Herausgeber des elektronischen Heilberufsausweises sind die Landesärztekammern.

Für eine problemlose E-Rezept-Ausstellung sollten Praxen zudem über einen modernen Drucker verfügen. Will oder kann ein Patient das eRezept nämlich nicht per App einlösen, erhält er vom Arzt einen QR-Code-Ausdruck, der bis zu drei Verordnungen enthalten kann. Für einen solchen Ausdruck ist einen entsprechendes Gerät mit einer Mindestauflösung von 300dpi notwendig, um ein sauberes Druckbild zu gewährleisten und Probleme beispielsweise beim Abscannen zu vermeiden. Dazu sind die meisten modernen Drucker in der Lage, während bei Nadeldruckern dagegen häufig Probleme auftreten und ein Ausdruck bis zu 50 Sekunden in Anspruch nehmen kann. Mehr zu den unterschiedlichen Druckmöglichkeiten erfahren Sie in unserem Blogartikel “Das richtige Druckverfahren für Ihre Arztpraxis”.
PVS-Update
Für die Umsetzung der technisch-funktionalen Vorgaben der gematik sind die PVS-Hersteller verantwortlich – sie müssen ihre Arztsoftware um die E-Rezept-Funktionalität erweitern. RED ist diesbezüglich bereits in der fortgeschrittenen Implementierungsphase und wird die E-Rezept-Funktion für alle RED medical-Kunden zeitnah zur Verfügung stellen.
Das E-Rezept im Detail: Wie funktioniert Ausstellung und Einlösung einer elektronischen Verordnung?
Das E-Rezept ist ein anspruchsvolles Vorhaben mit vielen Beteiligten – damit alles funktioniert, muss ein Rädchen ins andere greifen. Läuft alles ideal, sieht der Verordnungsablauf künftig wie folgt aus:
- Rezeptausstellung
Patienten erhalten nach dem Arztbesuch künftig anstatt eines Papier-Rezepts ein elektronisches Rezept. Der Arzt erstellt hierfür die Verordnung wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem (PVS) - Signatur
Anschließend “unterschreibt” der Arzt das E-Rezept mittels der qualifizierten elektronischen Signatur, wobei der elektronische Heilberufsausweis im Lesegerät stecken muss. Er kann sich dabei für die Einzel-, Stapel- oder die Komfortsignatur entscheiden. Hierbei wird zunächst die Einzelsignatur standardmäßig verwendet. Unterstützt das PVS – wie bei RED medical – die Stapelsignatur, können hingegen mehrere Verordnungen durch einmaliges Eingeben der PIN erfolgen. Mit der Komfortsignatur lassen sich gar bis zu 250 Signaturvorgänge durch einmaliges Eingeben der PIN autorisieren. Zu beachten ist jedoch, dass ärztliche Anordnungen nur persönlich autorisiert werden dürfen und der eHBA während der “Komfortsignatur”-Laufzeit nicht aus dem Kartenlesegerät entfernt werden darf. Eine sichere Aufbewahrung des eHBA ist daher unabdingbar. - Upload in die Telematikinfrastruktur
Das digital vom Arzt signierte E-Rezept wird jetzt im E-Rezept-Fachdienst, einem zentralen Server innerhalb der sicheren Telematikinfrastruktur, eingestellt - Verwaltung des Patienten
Der Patient hat nun zwei Möglichkeiten, über das E-Rezept zu verfügen. Dies ist davon abhängig, ob er seine E-Rezepte in der offiziellen E-Rezept-App verwaltet oder nicht.

Foto-Beispiel: Wurde die E-Rezept-Applikation noch nicht per NFC-fähiger Gesundheitskarte freigeschaltet, werden die Daten der Verordnungen nicht angezeigt.
E-Rezept-App
Der Patient erhält automatisch eine Information in seiner App, dass ein E-Rezept für ihn zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann. Dies trifft aber nur dann zu, wenn der Patient sich auf seinem Smartphone in der E-Rezept-App der gematik autorisiert hat – erst dann kann die App den Patienten identifizieren und ihm die Rezepte aus dem Fachdienst zur Verfügung stellen. Das Problem: Die Autorisierung in der E-Rezept-App erfolgt über eine NFC-fähige eGK, die vom Smartphone ausgelesen werden kann und derzeit bei weniger als 1% der Versicherten vorhanden ist. Es ist also davon auszugehen, dass die App in der Regel nicht weiß, wer der Versicherte ist und daher auch keine Rezepte zur Verfügung stellen kann. Weitere Hürden bei der Implementierung des E-Rezepts haben wir hier (Ankerlink auf Bereich “Welche Hürden müssen aktuell noch genommen werden?”) für Sie zusammengestellt.

Foto-Beispiel: So sieht ein möglicher QR-Code-Ausdruck aus. Er wird vom Arzt erstellt und kann vor Ort in der Apotheke eingelöst werden.
Ausdruck
Patienten, die kein Smartphone besitzen oder die E-Rezept-App nicht auf ihrem Gerät installiert haben, erhalten vom Arzt einen Papierausdruck mit individuellen Zugangsdaten. Dieser QR-Code-Ausdruck (auch Datamatrix-Code-Ausdruck genannt) enthält Informationen von bis zu drei Verordnungen und wird automatisch vom PVS erstellt. Der Arzt muss den Ausdruck nicht unterschreiben und kann ihn im Format A5 oder A4 in der Praxis drucken (Schwarz-Weiß-Druck ausreichend).
- E-Rezept einlösen
Analog zur Ausstellung des E-Rezepts sind auch die Möglichkeiten beim Einlösen des E-Rezepts unterschiedlich.
E-Rezept-App
Hat sich der Patient mit einer NFC-fähigen eGK in der App autorisiert, kann er das E-Rezept über sein Smartphone digital an die gewünschte Apotheke senden. Sobald das verordnete Arzneimittel zur Verfügung steht, kann der Patient es vor Ort abholen oder per Botendienst bzw. Versand direkt an die Haustüre liefern lassen. Hat sich der Patient nicht autorisiert, steht die Funktion zum Senden der Rezepte nicht zur Verfügung. Er muss in diesem Fall mit dem Smartphone in die Apotheke gehen und dort mit seiner App den Abrufcode des E-Rezepts als Barcode vorzeigen. Diese Funktion ist auch ohne vorherige Anmeldung in der App verfügbar.
Ausdruck
Wurde dem Patienten ein Ersatzausdruck ausgehändigt, muss er oder eine bevollmächtigte Person in der Apotheke persönlich erscheinen. Die auf dem Ausdruck enthaltenen Data-Matrix-Codes können dann in der Apotheke eingescannt werden und das eRezept wird eingelöst.

Fragen und Antworten zum E-Rezept
Das E-Rezept: Blick in die Zukunft
Abgeschlossen ist das Projekt “E-Rezept” noch nicht – im Gegenteil. Für die kommenden Jahre sieht der Gesetzgeber weitere Ausbaustufen vor. So sollen künftig auch BtM- und T-Rezepte sowie Sprechstundenbedarf digital verordnet und E-Rezepte in EU-Mitgliedsstaaten eingelöst werden können. Ab 2024 ist zudem die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln per E-Rezept geplant. Der Fahrplan für die nächsten Jahre steht also.
Klar ist auch: Bei allen Umsetzungsschwierigkeiten wird sich die Digitalisierung im Gesundheitswesen auf Dauer nicht aufhalten lassen. Leistungserbringer wie Ärzte und Apotheker sollten sich auf diesen Wandel einstellen und – auch in Bezug auf das E-Rezept – frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen treffen. Hilfreich kann dabei auch ein Blick auf die Erstattungspauschalen sein, die KBV und der GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt haben.