Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger müssen zahlreiche Anforderungen bei der Durchführung der Videosprechstunde beachten.

Digitalisierung heißt das neue Zauberwort, mit dem der Gesetzgeber versucht, der immer offener zutage tretenden Knappheit im Gesundheitswesen zu begegnen. Eine der Initiativen ist die Videosprechstunde, die jedoch bislang nicht auf sehr viel Gegenliebe bei den Ärzten stößt.

In seinem Sachbuch „Five Patients“ aus dem Jahr 1970 beschreibt der junge Arzt Michael Crichton (der später den „Jurassic Park“ erfand) eine der ersten Videosprechstunden, bei dem die Sanitätsstation des Bostoner Flughafens mittels Fernsehübertragung einen Arzt aus einem Krankenhaus der Stadt zur Behandlung von Patienten hinzuziehen konnte. Wer die Fernsehbilder der Mondlandungen kennt, wird sich vorstellen können, wie verschwommen, schwarz-weiß und körnig diese Bilder waren. Und trotzdem sah man diese Technik seinerzeit als zukunftsweisende Möglichkeit, ärztlichen Rat und Hilfe an Orte zu bringen, an denen keine ärztliche Kompetenz vorhanden war. Fast fünfzig Jahre später haben wir hochauflösendes Video-Streaming über mobile Geräte, überall verfügbar und zu einem Bruchteil des damaligen Preises, und dennoch ist die Video-Kommunikation zwischen Ärzten und ihren Patienten immer noch kein Standard im ärztlichen Werkzeugkasten.

Im Bereich der Privatversicherten sind Konsultationen per Videoübertragung schon längst Alltag und können regulär über die GOÄ abgerechnet werden. Für die gesetzlich Versicherten haben GKV und KBV im letzten Jahr mit der Definition der Videosprechstunde erstmalig Anwendungsfälle und technische Anforderungen festgelegt und dazu die Möglichkeit der Abrechnung über den EBM geschaffen. Um das über Internet übertragene Arzt-Patienten-Gespräch einer Präsenz-Situation im Behandlungszimmer möglichst anzugleichen, stellt die Vereinbarung zwischen GKV und KBV allerdings eine Reihe von Anforderungen an den Ablauf der Videosprechstunde sowie die verwendete technische Plattform.

Für die Videoverbindung selbst muss ein Dienst eines zertifizierten Anbieters verwendet werden, der Sicherheit und Datenschutz seines Dienstes durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen hat. Dieser Dienst verbindet die Gesprächspartner und stellt sicher, dass ihre Verbindung gegenüber anderen Teilnehmern abgeschirmt ist und alle übertragenen Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt werden. Wurde eine Verbindung zwischen Arzt und Patient erfolgreich hergestellt, übergibt der Videodienstanbieter diese direkt den Geräten der Gesprächsteilnehmer, so dass die übertragenen Videodaten des Gesprächs nur zwischen diesen Geräten ausgetauscht werden (sog. Peer-to-Peer-Verbindung). Der Videodienstanbieter selbst ist so nicht in der Lage, den Datenstrom mitzulesen oder zu speichern. Diese Anforderung wird von herkömmlichen Video-Chats wie beispielsweise Skype oder WhatsApp nicht angeboten, da deren Datenströme immer über zentrale Server geleitet werden.

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