Eigentlich ist die Sache klar: Sowohl der Deutsche Apotheker Verband (DAV) als auch der GKV-Spitzenverband haben mehrfach öffentlich bestätigt, dass es für die Finanzierungsvereinbarung irrelevant ist, ob der Konnektor in der Apotheke selbst oder im Rechenzentrum steht. 

Dennoch sorgen einige Anbieter mit (Werbe-)Aussagen wie “Gemäß Fördervereinbarung erfolgt eine Rückerstattung aus der Finanzierungsvereinbarung ausschließlich bei Einsatz eines E-Health Konnektors in der Apotheke” für Verwirrung bei Kunden und Interessenten. Entsprechend haben wir bereits einige Rückfragen von Apothekerinnen und Apothekern erhalten, die uns auf diverse Rundschreiben und irreführende Formulierungen aufmerksam gemacht haben. Auch in den Sozialen Medien werden diese bereits heiß diskutiert. Was stimmt denn nun?

Die Sache ist klar!

Unabhängig davon, dass es keine “Fördervereinbarung” gibt, sondern lediglich die Finanzierungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DAV, ist die Darstellung, dass Apotheken die Erstattung nur dann erhalten, wenn der Konnektor in der Apotheke zum Einsatz kommt, schlichtweg falsch.

Auch wenn manche Formulierungen geeignet sind, beim Leser einen anderen Eindruck bezüglich der Erstattungsmöglichkeit zu erwecken: Der Konnektor muss eben nicht in der Offizin stehen, sondern kann auch vom Rechenzentrum aus betrieben werden – so wie dies bei unserer TI-Lösung RED telematik eben der Fall ist.

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